Die Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist hier vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Dorfgebiete werden wie alle anderen Arten von Baugebieten in den Bebauungsplänen der Städte oder Gemeinden ausgewiesen und dargestellt.
In Dorfgebieten sind folgende Arten von Bebauungen zulässig: 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen 3. sonstige Wohngebäude, auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen 4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 6. sonstige Gewerbegetriebe 7. Anlagen der örtlichen Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 8. Gartenbaubetriebe 9. Tankstellen Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. nicht störende Vergnügungsstätten
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