Die Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
Kerngebiete werden wie alle anderen Arten von Baugebieten in den Bebauungsplänen der Städte oder Gemeinden ausgewiesen und dargestellt. Sie sind in der Regel in den Ortskernen zu finden.
In Kerngebieten sind folgende Arten von Bebauungen zulässig: 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter 7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans, , auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Tankstellen, die nicht unter Punkt 5 s.o. fallen 2. Wohnungen, die nicht unter Punkt 6 und 7 s.o. fallen Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtbauliche Gründe dies rechtfertigen, folgendes festgesetz sein, dass: 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist
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Die Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohgebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
Kleinsiedlungsgebiete werden wie alle anderen Arten von Baugebieten in den Bebauungsplänen der Städte oder Gemeinden ausgewiesen und dargestellt.
In Kleinsiedlungsgebieten sind folgende Arten von Bebauungen zulässig: 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohgebäuden (auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen), mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerkbetriebe Ausnahmweise können zugelassen werden: 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 3. Tankstellen 4. nicht störende Gewerbebetriebe
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