Energieausweis und Energieberatung

Energieeinsparverordnung 2014, EnEV 2014

Am 01. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung 2014, kurz EnEV 2014, in Kraft getreten.

Folgende wesentliche Neuerungen / Änderungen gegenüber der bisher gültigen Energieeinsparverordnung 2009 (siehe unten) ergeben sich daraus für Sie als Hauseigentümer einer Bestandsimmobilie bzw. als Bauherr eines Neubaus und bezüglich des Energieausweises:



Ab dem 01.01.2015 müssen alte Standard- bzw. Konstanttemperatur-Heizkessel, seien sie mit Öl oder Gas betrieben, gegen neue Heizkessel ausgetauscht werden, sobald sie eine Betriebszeit von 30 Jahren überschritten haben bzw. wenn die alten Heizkessel vor 1985 installiert worden sind.
Niedertemperatur- und Brennwertgeräte sind hiervon nicht betroffen.
Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus am 01. Februar 2002 selbst bewohnt bzw. mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von dieser gesetzlichen Regelung befreit.

Findet bei einer Immobilie ab dem oben genannten Datum ein Eigentümerwechsel statt, so hat der neue Eigentümer die gesetzliche Pflicht, innerhalb von 2 Jahren derlei alte Heizkessel gegen neue Geräte auszutauschen.

Anders als bei Neubauten ist bei der Sanierung von bestehenden Gebäuden im Zuge der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 keinerlei Verschärfung bezüglich der Energieeffiziens, des zulässigen Primärenergiebedarfs und/oder der zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten vorgesehen.



Ab dem 01.01.2016 gelten für Neubauten die erhöhten Anforderungen der neuen Energieeinsparverordnung 2014.

Hiernach müssen Neubauten eine um durchschnittlich 25% erhöhte Energieeffizienz, das heißt einen um 25% niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf und eine um etwa 20% erhöhte Wärmedämmung der Gebäudehülle gegenüber der EnEV 2009 aufweisen.

Diese Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen gilt jedoch nicht für Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden.



Ab dem 01.05.2014 muss in Immobilienabzeigen bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung die zugehörige Energieeffiziensklasse angegeben werden, wenn der Energieausweis zu diesem Gebäude nach dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung 2014, also nach dem 01. Mai 2014 ausgestellt worden ist.
Die Angabe dieser Energieeffiziensklasse erfolgt ähnlich wie bei Haushaltsgeräten nach Klassen A+ bis H .

Anders als bisher besteht ab dem o.g. Datum die Pflicht, einem Kauf- oder einem neuen Mietinteressenten schon bei der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes den zugehörigen Energieausweis vorzulegen.
Darüber hinaus besteht dann die Pflicht, dem Käufer oder dem neuen Mieter diesen Enegieausweis entweder als Kopie oder im Original auszuhändigen.

In bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wie z.B. in größeren Läden, Kaufhäusern, Hotels, Restaurants, Banken u.s.w. (behördlich genutzte Gebüde sind hiervon ausgenommen, hier gelten andere Regelungen) besteht ab dem 01.05.2014 die Pflicht zum Aushang eines Energieausweises, wenn dieser dem Eigentümer vorliegt. Ansonsten gelten die bestehenden Regelungen zur Erstellung eines solchen.

Außerdem werden gemäß EU-Vorgabe ab dem genannten Datum unabhängige Stichprobenkontrollen, durchgeführt von den Ländern, für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen eingeführt.




Der Energieausweis ist seit dem 1. Juli 2008 stufenweise je nach Gebäudeart und Baualter gesetzlich verpflichtend eingeführt worden.
Jeder Eigentümer muss bei Vermietung oder Verkauf seiner Immobilie den Energieausweis potentiellen Mietern oder Käufern auf Verlangen zugänglich machen, das heißt, zur Einsichtnahme vorlegen. Er ist nicht dazu verpfichtet, den Energieausweis an einen potentiellen Mietern oder Käufern auszuhändigen.
Eine Ausnahme besteht für Baudenkmäler, für diese muss kein Energieausweis ausgestellt werden.

Jeder Energieausweis besitzt eine Gültigkeit von 10 Jahren ab dem Datum seiner Ausstellung, sofern nicht an dem Gebäude zwischenzeitlich Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Energieeffizienz des Gebäudes haben.


Energieausweis - seit wann muss man ihn vorlegen?

Wohngebäude - Neubauten   seit dem 01.10.2007
Wohngebäude - Altbauten Errichtet vor dem 31.12.1965 seit dem 01.07.2008
Wohngebäude - Altbauten Errichtet ab dem 01.01.1966 seit dem 01.01.2009
Nichtwohnbauten   seit dem 01.07.2009

Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Energieausweisen, den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis.

Beim Verbrauchsausweis wird anhand des Energieverbrauchs (Heizung, Warmwasserbereitung und Strom) der letzten 3 Heizperioden ein mittlerer Verbrauch errechnet.

Beim Bedarfsausweis wird unter Berücksichtigung der Gebäudegröße, dessen Kubatur, der Art und des Aufbaus der umschließenden Gebäudehülle des beheizten Gebäudevolumens, von Wärmebrücken, der vorhandenen bzw. geplanten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Trinkwassererwärmung, Strombedarfs usw.), der Nutzung erneuerbarer Energien (Wärmerückgewinnung, Solar-, Photovoltaikanlagen usw.) der Energiebedarf pro qm beheizter Wohn- / Nutzfläche und Jahr berechnet.


Welcher Energieausweis ist erforderlich?

bei allen Altbauten bestand   bis zum 30.09.2008 Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis
bei Altbauten bei Häusern < 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 01.11.1977 seit dem 01.10.2008 Bedarfsausweis
bei Altbauten bei Häusern < 5 Wohneinheiten und Bauantrag ab dem 01.11.1977 oder wenn infolge einer Renovierung die WSV 1977 (Wärmeschutzverordnung) nachweislich eingehalten wird. seit dem 01.10.2008 Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis
bei Altbauten bei Häusern ab 5 Wohneinheiten seit dem 01.10.2008 Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis
bei Neubauten   seit dem 01.10.2007 Bedarfsausweis

Wie aus den obigen Erklärungen leicht zu ersehen ist, ergibt sich aus dem Verbrauchsausweis kaum eine Möglichkeit eines objektiven Vergleichs zwischen dem Energieverbrauch des Vormieters / Vorbesitzers und dem eigenen Verbrauch und erst recht nicht zwischen dem Energieverbrauch der einen Wohnung und dem einer anderen.
Der eigene Energieverbrauch kann in der selben Wohnung / dem selben Haus erheblich gegenüber dem des Vormieters / Vorbesitzers abweichen, positiv wie negativ.

Hingegen gibt der Bedarfsausweis einen objektiv berechneten Energie-Bedarfswert wider, mit dem auch völlig unterschiedliche Wohnungen und Wohnhäuser bezüglich ihres Energiebedarfs pro qm beheizter Fläche und Jahr verglichen werden können.
Zusätzlich können im Bedarfsausweis Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung des Gebäudes ausgeschrieben werden, die als Grundlage für eine eingehende Energieberatung dienen.

Mein Büro kann Ihnen die Anfertigung beider Energieausweis-Varianten je nach Ihren Wünschen bzw. Erfordernissen anbieten.


Wichtiger Hinweis:

Als zukünftiger Mieter einer Wohnung oder als Kaufinteressent einer Immobilie würde ich an Ihrer Stelle nach Möglichkeit immer einen Energie-Bedarfsausweis zur Einsichtnahme erbitten.
Diese Variante des Energieausweises bietet Ihnen die Möglichkeit die angebotene Wohnung oder Immobilie bezüglich ihres Energiebedarfs, dieser wirkt sich entscheidend auf die Höhe der Nebenkosten aus, mit anderen Wohnungen oder Immobilien zu vergleichen.

Aber auch für Vermieter / Verkäufer einer Wohnung / Immobilie bietet sich der zwar aufwendigere und damit teurere Bedarfsausweis an, denn mit diese Variante des Energieausweises kann man sich von Objekten mit einer schlechteren Energiebilanz abheben und die Immobilie ist für interessierte Mieter / Käufer wesentlich attraktiver.
Zudem kann er Hinweise darauf geben, wo am Gebäude durch geringe Investitionen langfristig Energiekosten eingespart werden können.



Um eine professionelle Energieberatung hinsichtlich des Energieverbrauchs bzw. Bedarfs, Verbesserungen an der Gebäudehülle, der technischen Gebäudeausrüstung usw. durchführen zu können, ist es unumgänglich das betreffende Gebäude einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen und alle erforderlichen Daten schriftlich zu erfassen.

Eigens zu diesem Zweck habe ich selbst einen umfangreichen Fragebogenkatalog entwickelt, damit zunächt einmal der Ist-Zustand des für die Energieberatung zu betrachtenden Gebäudes bis in jedes Detail festgestellt werden kann.

In vielen Fällen kann auch eine Thermographie zur Aufdeckung von „Energielecks“ infolge Wärmebrücke und/oder Baumängeln oder gar Leckagen sehr hilfreich sein.


Erfassung der Bauteile

Außenwände
Innenwände
Wände, die an das Erdreich angrenzen
Decke / Flachdach
Decke oder Dachschräge
Geschoßdecken
Kellerdecke
Decke über Durchfahrt
Sohlplatte
Fenster und Fenstertüren, Verglasung und Rahmenmaterial
Heizungsanlage, Trinkwassererwärmung, Heizung u. Lüftung
Wärmebrücken

Nachdem der Ist-Zustand Ihres Gebäudes in allen Details festgestellt wurde, können nun die folgenden Punkte ganz nach Ihren Wünschen abgearbeitet werden und es kann eine eingehende Energieberatung erfolgen.


Berechnung und Nachweis Primärenergiebedarf
Energiespar-Check
Energiediagnose von Gebäude und Heizung
Vollkommen produktneutrale Beratung
U-Wertberechnung
Neutrale Beratung rund um die Energieeinsparung
Ausstellen eines Energieausweises für Wohngebäude
Beratungen rund ums umweltschonende und kostengünstige Heizen mit Holz

Letztendlich entscheiden aber immer Sie selbst als Interessent bzw. Bauherr nach einer ausführlichen Besprechung über den von Ihnen gewünschten Umfang des Energieberatungs-Auftrages und/oder über den Umfang der erforderlichen/notwendigen Sanierungsarbeiten.



Unter Thermographie versteht man ein bildgebendes Verfahren, mit dessen Hilfe Infrarotstrahlung mittels einer Wärmebildkamers sichtbar gemacht wird.
Diese Abbildungen können, unter gewissen Einschränkungen, als die auf den Oberflächen vorhandenen Temperaturverteilungen interpretiert werden.


Infolge der Beheizung von Gebäuden tritt in der kalten Jahreszeit ein konstanter Wärmefluss vom Hausinnern nach außen auf.
Je größer der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) eines Bauteils ist, desto größer sind an dieser Stelle die Wärmeverluste.
Vermehrt tritt dieser Effekt im Bereich so genannter Wärmebrücken auf, Stellen an denen nur eine verminderte oder gar keine Wärmedämmung vorhanden ist.
Hier ist dann eine erheblich höhere Oberflächentemperatur an der Außenseite des Bauteils festzustellen.
Auf der thermogaphischen Abbildung sind derartige Bereiche einer Gebäudehülle als helle, gelbe bis rote Flächen gut sichtbar.

Diesen Wärmeverlusten kann man nun, einhergehend mit einer ausführlichen Energieberatung und Kostenschätzung, durch gezielte Maßnahmen entgegentreten und sie beheben.
Auch für das energieeffiziente Sanieren nebst Baubegleitung hält die KfW-Bankengruppe unter gewissen Voraussetzungen zinnsgünstige Kredite und Zuschüsse bereit.


Vorteile der Gebäude-Thermographie:

Visualisieren von Energieverlusten
Aufspüren von Baumängel
Detektion von Luftundichtigkeiten
Ortung von Leckagen/Rohrbrüchen

Zu diesem Zwecke biete ich Ihnen eine thermographische Untersuchung an und in Ihrem Gebäude sowie dessen technischen Anlagen an.
Mithilfe der Infrarot-Thermographie können ebenfalls Leckagen geortet werden.
Falls es notwendig bzw. von Ihnen gewünscht wird kann ich Ihnen ein thermographisches Gutachten erstellen.

Gerne berate ich Sie umfassend und gebe Ihnen weitere Informationen. Sprechen Sie mich einfach darauf an.



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