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Allgemeines Wohngebiet (WA)
Die Allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Allgemeine Wohngebiete werden wie alle anderen Arten von Baugebieten in den Bebauungsplänen der Städte oder Gemeinden ausgewiesen und dargestellt.
In Allgemeinen Wohngebieten sind folgende Arten von Bebauungen zulässig:
1. Wohngebäude, auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerkbetriebe
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Ausnahmweise können zugelassen werden:
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen der Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
Architekt
Der Architekt oder die Architektin entwirft und plant Bauwerke, Städte, Gärten und Landschaften, fertigt Zeichnungen vom ersten Entwurf bis zu den Einzelheiten (Detailzeichnungen), erstellt Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und die dazu gehörigen Kostenberechnungen, berät treuhänderisch den Bauherrn, führt in seinem Namen Verhandlungen mit amtlichen Stellen und mit ausführenden Unternehmen, überwacht die Baudurchführung und prüft die Abrechnungen.
Ihre Ausbildung erhalten der Architekt / die Architektin an Fachhochschulen (FH), Kunstakademien und Technischen Universitäten (TU).
Zusammenschlüsse der Architekten bestehen u.a. im Bund Deutscher Architekten (BDA), Bund Deutscher Baumeister (BDB) und im Deutschen Architekten- und Ingenieurverband e.V., Bonn.
Die Interessenvertretungen der Architekten sind die Architektenkammern der einzelnen Bundesländer sowie die Bundesarchitektenkammer.
Außenbereich
Der Außenbereich ist derjenige Teil eines Stadt- oder Gemeindegebietes, der außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Gebietes eines Bebauungsplans liegt.
Im Außenbereich darf in der Regel nicht gebaut werden, um die Zersiedelung des nur beschränkt verfügbaren Grund und Bodens zu verhindern und planlose Ortsentwicklungen zu vermeiden.
Ausnahmen sind nach §35 Baugesetzbuch gestattet für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Versorgungseinrichtungen, Fernmeldeanlagen, ortsgebundene Gewerbebetriebe, bei Altenteilerhäusern auf Bauernhöfen und Bauten, die ihrer Natur nach fern jeder Bebauung stehen müssen; für diese Bauvorhaben muss der Bauherr die Erschließung selbst vornehmen.
In engen Grenzen sind im Außenbereich ferner die Erweiterung und Modernisierung bereits bestehender Bauten sowie die Errichtung von Ersatzbauten für kurz zuvor zerstörte oder abgerissene Gebäude gestattet.