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Lageplan

Der Lageplan besteht aus der zeichnerischen Darstellung von Grundstücken und Gebäuden im Maßstab 1:500 (dies ist die Regel) oder im Maßstab 1:1000 als Auszug aus den Katasterunterlagen und einem schriftlichen Teil; er ist die Grundlage für die Planung und das Baugenehmigungsverfahren.

Der Lageplan kann beim zuständigen Katasteramt oder bei einem privaten, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt werden.

Im zeichnerischen Teil sind u.a. die geplanten baulichen Anlagen, deren Abmessungen, Höhenlage, Grenz- und Gebäudeabstände sowie die erforderlichen Einstellplätz mit den Zufahrten, gegebenenfalls Kinderspielplätze u.s.w. einzutragen.
Weiterhin sind in gesonderten Kopien des Lageplans die Anlagen zur Aufnahme und Beseitigung von Abwasser (Schmutz- und Regenwasser) sowie gegebenfalls die Ver- und Entsorgungsleitungen darzustellen.

Der schriftliche Teil des Lageplans beinhaltet u.a. die Bezeichnung des Grundstücks mit Angaben zu den Eigentümern (im qaulifizierten Lageplan auch die der Nachbargrundstücke mit den Angaben zu deren Eigentümern), Angabe der Grundstücksgröße, die Grundbuchblatt-Nummer sowie Angaben zu eventuellen Baulasten und/oder Beschränkungen.
Vor Ausstellung eines qualifizierten Lageplans werden die o.g. Angaben u.a. auch in der Örtlichkeit geprüft und gegebenfalls berichtigt.
In der Regel reicht aber der einfache Lageplan als Grundlage für die Einreichung eines Bauantags aus.

Liegenschaftskarte

Die Liegenschaftskarte ist die zeichnerische Darstellung des Liegenschaftskatasters und dient dessen Fortführung.

Hier werden alle errichteten baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung und Einmessung durch die Mitarbeiter des Katasteramtes oder eines privaten, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eingetragen.

Auf der Liegenschaftskarte sind anders als auf dem Lageplan keine Angaben über die Grundstücksgröße, den Eigentümer, eventuelle Baulasten und/oder Beschränkungen usw. vermerkt.
Aus diesem Grund, außerdem wird sie anders als der Lageplan lediglich im Maßstab 1:1000 geführt, reicht die Liegenschaftskarte in aller Regel nicht für die Beantragung einer Baugenehmigung aus.