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Statik

Für jede bauliche Anlage muss zum Zwecke der Sicherheit und Dauerhaftigkeit gemäß §18 NBauO - Niedersächsische Bauordnung bzw. §15 BauO NW - Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - die Standsicherheit nachgewiesen werden, das heißt, eine statische Berechnung aufgestellt werden. Entsprechend dieser Statik hat die Durchführung des Bauvorhabens zu erfolgen.

Wie auch bei der Bauplanung und Bauleitung unterteilen sich die Leistungen des Statikers in 9 Leistungsphasen.

Wie schon zuvor erwähnt, entfallen hier aber die Grundleistungen in den Leistungsphasen 7 ... 9, da diese bereits im Part der Bauleitung enthalten sind.

1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung
2. Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks
3. Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung
4. Genehmigungsplanung Anfertigung und Zusammenstellung der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung
5. Ausführungsplanung Anfertigung der Tragwerksausführungszeichnungen
6. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis
7. Mitwirkung bei der Vergabe -
8. Objektüberwachung -
9. Objektbetreuung u. Dokumentation -

Auch hier sind diese Leistungen noch einmal in den so genannten Leistungsbildern für jede der oben genannten Leistungsphasen recht genau aufgeschlüsselt.

Wichtiger Hinweis:

Die Standsicherheitsnachweise (landläufig Statik genannt) zu den von mir geplanten Bauvorhaben erstelle ich selbst. Hierdurch weiß ich schon während der Phase der Bauplanung wie ich das Gebäude auch ans Stehen bekomme.
Das bedeutet für meine Bauherren, dass ich - wenn es irgendwie möglich ist - keine aufwendigen und damit teuren statischen Klimmzüge veranstalten muss.
Das heißt im Klartext: preiswerte Konstruktionen und daraus folgt preiswertes Bauen.