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Bauabnahme
Die Bauabnahme ist die Prüfung eines Bauwerks durch die Bauaufsichtsbehörde auf Einhaltung der durch die genehmigten Baupläne vorgeschriebenen Ausführung unter Beachtung der Bestimmungen und Auflagen.
Die Rohbauabnahme liegt vor dem Beginn der Ausbauarbeiten (Innenausbau),
die Schlussabnahme ist nach Abschluss der Bauarbeiten als die Voraussetzung zur Nutzung der baulichen Anlage vorzunehmen.
Bei kleineren privaten Bauvorhaben wird heutzutage in der Regel seitens der Bauaufsichtsbehörden keine Bauabnahme mehr durchgeführt; dies wird in den schriftlichen Ausführungen der Baugenehmigung bekannt gegeben.
Für die Einhaltung der genehmigten Baupläne, Bestimmungen und Auflagen dieser Bauvorhaben sind der Bauplaner (Architekt, Bauingenieur) und der Bauleiter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verantwortlich.
Eine Gebrauchsabnahme ist bei fliegenden Bauten (z.B. Zelte) erforderlich.
Bauantrag
Der Bauantrag, auch Baugesuch genannt, ist ein schriflicher Antrag - in Niedersachsen gemäß §75 NBauO (Niedersächsische Bauordnung), in Nordrhein-Westfalen gemäß §67 BauO NRW - auf Erteilung einer Baugenehmigung bei einer Bauaufsichtsbehörde.
Der Bauantrag enthält neben den Antragsformularen u.a. einen Lageplan, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung und gegebenenfalls die statische Berechnung.
Inhalt und Form dieser Bauvorlagen sind in den Bauvorlagenverordnungen der einzelnen Bundesländer genau vorgeschrieben, damit die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben gesichert ist.
In der Regel muss ein Bauantrag wie auch eine Bauanzeige von einem Baufachmann, jemand mit einer Bauvorlageberechtigung, unterzeichnet sein.
Auf den Bauantrag hin prüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für das Bauvorhaben, hört diejenigen Behörden an, deren Aufgabenbereich vom Bau betroffen werden und informiert unter Umständen die Nachbarn.
Bauanzeige
Die Bauanzeige - in Niedersachsen gemäß §69a NBauO, in Nordrhein-Westfalen gemäß §67 BauO NRW - ist eine genehmigungsfreie Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde bei geplanten baulichen Anlagen.
Bei kleineren privaten Bauvorhaben kann die Bauanzeige unter bestimmten Voraussetzungen, u. A. das Vorhandensein und die genaue Einhaltung eines Bebauungsplanes, vor Errichtung des Bauwerks ausreichen.
In allen anderen Fällen ist die Einholung einer Baugenehmigung erforderlich.
Bauaufsichtsbehörde
Die Bauaufsichtsbehörde, auch Baupolizei genannt, hat die Aufgabe, die Einhaltung der gesamten Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu gewährleisten.
Die Bauaufsichtsbehörde berät den Bauherrn, prüft Baupläne und gegebenfalls statische Berechnungen, erteilt die notwendigen Genehmigungen und überwacht die Errichtung, den Umbau, den Abbruch und die ordnungsgemäße Instandhaltung baulicher Anlagen.
Sie ist befugt, alle für die Beachtung der baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen und notfalls zwangsweise durchzusetzen.
Die Bauaufsichtsbehörde ist meist dreistufig organisiert:
untere Bauaufsichtsbehörden sind die Städte und Landkreise,
höhere Bauaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien bzw. Bezirksregierungen und
oberste Bauaufsichtsbehörde ein Fachminister oder -senator (meist der Innenminister).
Bauerwartungsland
Bauerwartungsland sind unbebaute Grundstücke für die in absehbarer Zeit die Erteilung einer Baugenehmigung möglich wird und deren Preis deshalb ansteigt.
Der auf dem Grundstücksmarkt verwendete Begriff hat keine juristische, sondern wirtschaftliche Bedeutung.
Land, welches bisher land- oder forstwirschaftlich genutzt wurde, wird zum Bauerwartungsland, sobald die Aufstellung eines Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans vermutet wird oder beschlossen ist, der ein Grundstück für eine Bebauung vorsieht.
Ausnahmsweise entsteht Bauerwartungsland ohne eine vermutete Planung, wenn die Bebauung der Umgebung eines Grundstücks zunimmt und es völlig einschließt.
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist die schriftliche Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass ein bestimmtes Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Die Behörde prüft dabei, ob das Grundstück überhaupt bebaut werden darf, die Sicherheitsbestimmungen beachtet werden, ob das Bauvorhaben dem Bebauungsplan entspricht und gibt anderen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben betroffen wird (z.B. Naturschutz) und unter Umständen den Grundstücksnachbarn Gelegenheit zur Äußerung.
Die Baugenehmigung gibt keine Auskunft darüber, ob privat-rechtliche Bedenken (z.B. Grunddienstbarkeiten) dem Bau entgegenstehen; dafür ist der Bauherr selbst verantwortlich.
Eine Baugenehmigung ist nicht nur für Gebäude, sondern u.a. auch für Böschungen, Gräben, Camping-, Zelt- und Lagerplätze oder Begrenzungsmauern erforderlich; sie muss nicht nur für die Errichtung, sondern ebenso für den Abbruch, Umbau oder Änderung der Nutzungsart der Bauvorhaben eingeholt werden.
Bei kleineren Bauvorhaben genügt statt eines Bauantrages manchmal unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Bauanzeige an die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die Behörde muss eine Baugenehmigung erteilen, wenn die Vorschriften des öffentlichen Baurechts beachtet und eingehalten wurden.
Die Baugenehmigung wird nur auf Antrag erteilt; die dem Antrag beizufügenden Bauvorlagen (Baupläne, statische Berechnungen u.ä.) sind genau vorgeschrieben.
Die Baugenehmigung gilt nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für den späteren Erwerber des Grundstücks; nach einer Zeit von zwei bis drei Jahren erlischt sie, kann aber auf schriftlichen Antrag hin für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Bauen ohne Baugenehmigung ("Schwarzbau") wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet.
Die Bauaufsichtbehörde kann die Baueinstellung bis zur Genehmigungserteilung, hierfür ist die Einreichung eines Bauantragen erforderlich, verfügen.
Für bauliche Anlagen, die den Vorschriften des öffentlichen Baurechts widersprechen und ohne Baugenehmigung errichtet wurden, kann die Behörde den Rückbau (Abbruch und Beseitigung) anordnen und notfalls zwangsweise durchsetzen.
In dringenden Fällen kann die Behörde eine Teil-Baugenehmigung erteilen, die einzelne Bauabschnitte vorweg genehmigt.
Baugrenze
Die Baugrenzen bestimmen die Ausnutzbarkeit der Fläche eines Grundstücks beim Bauen.
Die Baugrenze bezeichnet die Linie, bis zu der höchstens gebaut werden darf; sie muss nicht erreicht werden, darf aber nicht überschritten werden.
Die Baugrenzen werden für einzelne Grundstücke in den Bebauungsplänen der Gemeinde festgelegt; für alle Grundstücke gleiche gesetzliche "Baugrenzen" enthalten die Landesbauordnungen (z.B. Grenzabstände).
siehe auch: Baulinie, Bauwich, Bebauungstiefe
Bauherr
Der Bauherr ist eine Person oder Gemeinschaft (Behörde, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft), die auf eigene Rechnung und Gefahr baut oder bauen läßt und das Baugeschehen beherrscht, und zwar auf einem Grundstück, dessen Eigentümer oder Miteigentümer sie ist oder über das sie sonst verfügen kann.
Der Bauherr reicht den Bauantrag ein, er ist verantwortlich für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften bei der Planung und der Bauausführung.
In der Regel kommt er dieser Verpflichtung durch die Beauftragung von Architekten, Bauingenieuren, fachkundigen Bauleitern und geeigneten Bauunternehmern nach.
Der Bauherr kann Steuervorteile bezüglich Grunderwerbssteuer, Einkommensteuer, Mehrwertsteuer und Vermögensteuer in Anspruch nehmen.
Bauingenieur
Der Bauingenieur ist der Fachmann für alle mit Planung, Berechnung, Auführung und Überwachung von Bauwerken und Ingenieurbauten zusammenhängenden Arbeiten.
Er hat seine gründliche Ausbildung an einer Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität erhalten.
Arbeitsgebiete des Bauingenieurs sind Hoch- und Ingenieurhochbau, Brückenbau (samt Stahlbau, Stahlbeton-, Spannbeton- und Massivbau, Statik), Wasserbau, Straßen- und Eisenbahnbau (samt Tunnelbau und Seilbahnbau) sowie das Vermessungswesen.
Bauland
Bauland sind Grundstücke, für die eine Bebauung geplant ist oder demnächst eine Baugenehmigung erteilt werden kann.
Kann eine Baugenehmigung noch nicht sofort erteilt werden, weil die Erschließung noch nicht abgeschlossen ist, so spricht man von Nettoroh-Bauland;
ist für ein Grundstück nur der Bebauungsplan aufgestellt worden, so spricht man von Bruttoroh-Bauland.
Baulast
Eine Baulast ist:
1. eine gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers, sein Gebäude ordnungsgemäß zu unterhalten und instand zu halten,
2. eine nach einigen Landesbauordnungen mögliche, freiwilligen Verpflichtung eines Eigentümers, sein Grundstück über die allgemeinen gesetzlichen Bindungen hinaus nur in einer bestimmten Weise zu bebauen oder zu nutzen (u.a. Zugangs-/Zufahrtsbaulast, Grenzabstandsbaulast, Grenzbebauungsbaulast).
Die Baulast wird durch schriftliche Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde übernommen; sie erlischt bei Verzicht der Behörde.
Die Baulast umfaßt nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Staat; eine ähnliche zivil-rechtliche Bindung gegenüber Privaten heißt Grunddienstbarkeit.
Die Baulast wird in ein öffentliches Baulastenverzeichnis eingetragen und geht bei Grundstücksveräußerung auf den neuen Eigentümer über.
Eine Baulast dient meist dazu, Hindernisse für die Erteilung einer Baugenehmigung zu beseitigen, zum Beispiel durch die Verpflichtung, den beantragten Bau allein in der rechtlich vorgesehenen Weise zu nutzen.
Bauleiter
Der Bauleiter ist der verantwortliche Fachmann, der die örtliche Aufsicht über die Ausführung eines Bauwerk hat.
Auf größeren Baustellen bestehen für gewöhnlich zwei Bauleitungen:
1. Bauleiter des Bauunternehmers
Er ist, unterstützt von den Polieren und Schachtmeistern, dafür verantwortlich, dass die Arbeitskräfte und Geräte mit bestmöglicher Wirkung eingesetzt, die Betriebsstoffe und die vorgesehenen Baustoffe zweckentsprechend verwendet und die Arbeiten plangemäß und zeitgerecht ausgeführt werden. Er ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich und stellt die Abrechnungen auf. Bei schwierigen Baustellen muss er oder sein Vertreter stets auf der Baustelle anwesend sein.
2. Bauleiter der Bauherrenschaft
Er wird gewöhnlich vom Büro des Entwurfsverfassers (Architektur- oder Ingenieurbüro) beigestellt. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Erstellung von Leistungsbeschreibungen und -verzeichnissen, die Einholung von Angeboten, die Mitwirkung bei der Auftragserteilung, darüber zu wachen, dass der Unternehmer die Arbeiten plan- und vertragsgemäß sowie zeitgerecht ausführt. Er überprüft die Abrechnungen und veranlaßt die Vergütung der erbrachten Bauleistungen.
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das ortsbezogene städtebauliche Planungswesen; die Bauleitplanung umfaßt alle Maßnahmen der Gemeinde zur Regelung der Nutzung des Grung und Bodens sowie zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortes.
Während die Bauleitplanung die bauliche Nutzung des Gemeindegebiets regelt, bestimmt ihr Gegenstück, die Bauaufsichtsbehörde, die Ausführung einzelner Bauvorhaben auf einem Grundstück.
Die Bauleitplanung wird von den Städten und Gemeinden selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt (Selbstverwaltungsaufgabe); sie sind dabei nur an die Baugesetze, nicht aber an Weisungen höherer Behörden gebunden.
Die Bauleitpläne sind allerdings von den Städten und Gemeinden der Raumordnung (großräumige Planung auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene) anzupassen.
Die Bauleitplanung wird in zwei Abschnitten durchgeführt:
Zuerst fertigt die Gemeinde den Flächennutzungsplan; er umfaßt die gesamte Fläche der Gemeinde und legt in Grundzügen die Nutzung der Eroberfläche nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeind fest; ein Erläuterungsbericht wird der Karte beigefügt.
Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) verpflichtet die Planungsbehörden, entfaltet aber keine unmittelbaren Rechtswirkungen für den Bürger.
Im zweiten Abschnitt der Bauleitplanung entstehen jeweils für einen Teil des Gemeindegebiets Bebauungspläne.
Sie sehen auf einer Karte die Aufteilung der Gemeindeflächen in einzelne Parzellen vor, bestimmen die zulässige Bebauung jedes einzelnen Grundstücks nach Lage, Art und Ausmaß und die Infrastruktur des Plangebiets; Bebauungspläne haben unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Bürger (verbindlicher Bauleitplan). Ihnen wird jeweils eine schriftliche Begründung beigefügt.
Die Bebauungspläne sind Rechtsgrundlage für die weiteren Maßnahmen zur Bodenordnung, z.B. Umlegung und Erschließung von Grundstücken.
Die Bauleitpläne werden vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossen.
Dieser hat die Aufgabe, alle öffentlichen und privaten Interessen an einer bestimmten Nutzung des Boden zu ermitteln und abgewogen auszugleichen.
§1 Baugesetzbuch stell dazu eine Liste der zu berücksichtigenden Interessen auf.
Sobald der Rat die Aufstellung eines Bauleitplans beschlossen hat, muss er Bürger und betroffene Behörden über das Planungsgeschehen informieren, Planentwürfe mit den möglichen Planungsalternativen öffentlich auslegen und erörtern sowie den fertigen Plan bekanntmachen.
Auch später hat jedermann ein Recht darauf, Bauleitpläne einzusehen.
Baulinie
Die Baulienie, auch Bauflucht genannt, ist eine amtlich festgelegte Linie, die die Lage einer baulichen Anlage auf einem Grundstück auf einer Seite genau vorschreibt.
Die Baulienie wird im Bebauungsplan festgesetzt.
Der Bau muss mit seiner Außenwand exakt auf der Baulinie abschließen, es sei denn, Bebauungsplan und Baugenehmigung gestatten ausdrücklich näher beschriebene Ausnahmen.
Enthält der Bebauungsplan nur eine Höchstgrenze für die bauliche Ausdehnung, so handelt es sich um eine Baugrenze.
Baupreisindex
Der Baupreisindex für den Wohnungsbau beinhaltet Indexzahlen, die die Bedeutung von Meßzahlen haben, also keine Preise darstellen.
Ähnlich wie der Lebenshaltungs-Index fixiert der Baupreisindex den Durchschnittswert der Baupreise auf einer Basis = 100 und registriert dann, von dieser Basis ausgehend, die Baupreise im gewogenen Durchschnitt.
Das Statistische Bundesamt führt regelmäßig entsprechende Erhebungen in der Bauwirtschaft durch und veröffentlicht den Baupreisindex vierteljährlich über seine Landesämter.
Somit kann man hieraus die langfristige Entwicklung für bestimmte Baupreise ersehen.
Für die Bauwirtschaft wird der Baupreisindex alle fünf Jahre durch des Statistische Bundesamt auf das neue Basisjahr umgestellt. Diese Umstellungen dienen gleichzeitig methodischen Verbesserungen, berücksichtigen aktuelle Wägungsschemata, Änderungen des Veröffentlichungsprogramms und dienen dazu, sonstige notwendige Anpassungen einzuführen.
Für die Versicherungswirtschaft wird der jährlich gemittelte Baupreisindex jeweils für das stets geltende Basisjahr 1914 ermittelt. Dieser Gebäudeversicherungswert 1914 oder Wert 1914 ist ein fiktiver Rechenwert. Er bietet eine einheitliche Basis zur Berechnung des Gebäudeneuwertes und somit auch für die Berechnung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung.
Aus diesen Gründen ergeben sich für die Bauwirtschaft und die Versicherungswirtschaft unterschiedliche Baupreisindizes.
Baupreisindizes - Basisjahr 2010
Jahr | Index (Jahresdurchschitt) |
2003 | 85,9 |
2004 | 87,0 |
2005 | 87,8 |
2006 | 89,5 |
2007 | 95,4 |
2008 | 98,2 |
2009 | 99,0 |
2010 | 100,0 |
2011 | 102,8 |
2012 | 105,4 |
2013 | 107,5 |
Berechnung von Baupreisveränderungen
Mit Hilfe dieser Indexpunkte, nicht mit Prozentsätzen zu verwechseln, können langfristige Veränderungen der Herstellungskosten incl. Mehrwertsteuer im Wohnungs-Neubau berechnet werden.
Will man die Veränderung der Herstellungskosten eines Wohnhauses im Jahre 2013 gegenüber den Herstellungskosten im Vorjahr, also 2012 ermitteln, so geht man folgendermaße vor:
Baupreisindex 2010 (Jahresdurchschnitt) = 100,0 = Basisindex
Baupreisindex 2012 (Jahresdurchschnitt) = 105,4
Baupreisindex 2013 (Jahresdurchschnitt) = 107,5
Veränderung in % = neuerer Index x 100 / älterer Index - Basisindex
In unserem Beispiel:
Preisänderung = 107,5 x 100 / 105,4 - 100 = 1,99 %
Die Herstellungskosten für ein Wohnhaus haben sich also im Jahre 2013 um knapp 2% gegenüber dem Vorjahr (2012) verteuert.
Hieraus lassen sich jetzt veränderte Herstellungskosten je m³-umbauten Raumes oder je m²-Wohnfläche berechnen.
Baupreisindizes - Basisjahr 1914
Jahr | Index |
1999 | 10,281 |
2000 | 10,315 |
2001 | 10,307 |
2002 | 10,302 |
2003 | 10,307 |
2004 | 10,442 |
2005 | 10,534 |
2006 | 10,735 |
2007 | 11,451 |
2008 | 11,777 |
2009 | 11,877 |
2010 | 11,999 |
2011 | 12,329 |
2012 | 12,644 |
2013 | 12,902 |
Berechnungsformel: Wert 1914 - Wert heute
Der Wiederherstellungswert eines Wohnhauses berechnet sich aus dem Wert 1914 wie folgt:
Wert 1914 x aktueller Baupreisindex = Wiederherstellungswert in €
Rechenbeispiel:
Wert 1914 laut Ihrer Versicherungspolice: 23.000 Mark
aktueller Wiederherstellungswert (2013) = 23.000 x 12,902 = 296.746,- € incl. MWSt.
Berechnungsformel: Wert zum Datum - Wert 1914
Der Wert 1914 eines Wohnhauses berechnet sich aus den Herstellungskosten wie folgt:
Herstellungskosten incl. MWSt. in € / Baupreisindex des Jahres = Wert 1914 in Mark
Rechenbeispiel:
Sie haben Ihr Wohnhaus im Jahre 2011 zu einem Herstellungswert von 225.000,- € errichten lassen und möchten wissen, mit welchem Wert 1914 ihr Haus zu versichern ist.
Wert 1914 = 225.000,- / 12,329 = 18.250 Mark
In der Regel kann man diesen Wert auf volle Tausend Mark aufrunden, um im Fall der Fälle auf der sicheren Seite zu liegen.
Baustoffklasse
Baustoffe werden gemäß ihres Brandverhaltens in unterschiedliche Baustoffklassen eingeteilt.
Diese müssen bei der bauaufsichtlichen Benennung nachgewiesen und durch Prüfzeugnis bzw. -zeichen gekennzeichnet werden.
Nach DIN 4102 unterscheidet man zwischen "nichtbrennbaren Baustoffen - Baustoffklasse A" und "brennbaren Baustoffen - Baustoffklasse B".
Die brennbaren Baustoffe werden noch einmal nach ihrer Entflammbarkeit in drei Klassen unterteilt:
B1 - schwer entflammbar
B2 - normal entflammbar
B3 - leicht entflammbar
Baustoffe der Klasse B3 dürfen aus brandschutztechnischen Gründen in Deutschland nicht verbaut werden.
Nach europäischen Norm DIN EN 13501 werden Baustoffen in die folgenden Klassen unterteilt:
A1 u. A2 - nicht brennbar
B und C - schwer entflammbar
D und E - normal entflammbar
F - leicht entflammbar
Zusätzlich wird hier auch noch nach einer möglichen Rauchentwicklung (s1 - s3) sowie der Gefahr des Abtropfens (d1 - d3), die von den Baustoffen im Brandfall ausgehen können, unterteilt.
Bauträger
Bauträger sind natürliche oder juristische (in der Regel Gesellschaften des Handelsrechts: GmbH, OHG o.ä.) Personen, die in eigenem Namen ein Bauwerkwerk errichten oder errichten lassen, um das fertigzustellende Gebäude dann in Wohnungs-, Teileigentumseinheiten oder als Gesamtes aufgrund von Vertägen, die in der Regel aus Elementen von Kauf- und Werkvertrags gemischte Verträge sind, an Erwerber zu veräußern.
Der Bauträger ist somit ein Handelsunternehmen im Gegensatz zu einem Architektur- oder Ingenieurbüro, die Bau-Dienstleister sind.
Der Bauträger unterliegt den Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung.
Bauunternehmer
Ein Bauunternehmer ist ein Unternehmer, der gewerbsmäßig von Bauherren die Ausführung von Bauleistungen übernimmt.
Er stellt die Fachkräfte und Geräte, meist auch die Bau-, Bauhilfs- und Baubetriebsstoffe zur Verfügung.
An der Baustelle wird er durch seinen Bauleiter vertreten.
Bei größeren Bauvorhaben schließen sich oft mehrere Bauunternehmer zu einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) zusammen.
Bauvorbescheid
Der Bauvorbescheid ist eine auf schriftlichen Antrag des Bauherrn erteilte Antwort der Bauaufsichtsbehörde zu einzelnen Rechtsfragen eines Bauvorhabens, z.B., ob ein Grundstück überhaupt oder in der geplanten Weise bebaut werden darf (Bebauungsgenehmigung).
Der Bauvorbescheid nimmt einen Teil der Baugenehmigung vorweg, die Behörde ist für ein Jahr an ihren Bauvorbescheid gebunden.
Der Bauvorbescheid ist in den Landesbauordnungen vorgesehen; meist dient er als bindende Auskunft zukünftigen Grundstückskäufern zur Vermeidung von Fehlinvestitionen.
Der Bauvorbescheid unterscheidet sich von der Teilbaugenehmigung dadurch, dass er Fragen entscheidet, die den gesamten Bau betreffen, während die Teilbaugenehmigung einzelne Bauabschnitte vollständig genehmigt, so dass bereits mit den Bauarbeiten begonnen werden darf.
siehe auch Baugenehmigung
Bauwich
Der Bauwich ist der seitliche Mindestabstand eines Bauwerks zum Nachbargrundstück.
Schreibt der Bebauungsplan die offene Bauweise vor, so dürfen nur Einzel-, Doppelhäuser oder kleinere zusammenhängende Hausgruppen gebaut werden; sie müssen dann den in den Landesbauordnungen bestimmten Bauwich einhalten.
Legt der Bebauungsplan die geschlossene Bauweise fest, so müssen alle Bauten Wand an Wand errichtet werden, so daß eine durchgehende Straßenfront ohne Bauwich entsteht.
sihe auch Baugrenze, Baulienie, Bebauungstiefe
Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan ist eine Karte eines Ortsteils mit rechtsverbindlichen Festsetzungen für die Bebauung; der Bebauungsplan enthält Bestimmungen über Lage, Ausführung, Ausmaß und Nutzung von Bauwerken für jedes einzelne Grundstück und über die bauliche Infrastruktur des Plangebiets (Verkehrs-, Grünflächen, Versorgungsleitungen u.ä.)
Dem Bebauungsplan ist eine schriftliche Begründung und eventuell ein Sozialplan beigefügt.
Der Bebauungsplan wird von Stadt- oder Gemeinderat als Satzung beschlossen; er schließt den zweiten Abschnitt der Bauleitplanung ab.
Nachdem im Flächennutzungsplan die Grundzüge der geplanten Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet dargestellt wurden, konkretisiert der Bebauungsplan die städtebauliche Planung für einen Ortsteil bis in die Einzelheiten.
Er ist Rechtsvorschrift und in der Regel Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Die Gemeinden stellen den Bebauungsplan in eigenverantwortlicher Planungsfreiheit auf. Sie werden dabei nur von den Baugesetzen des Bundes angeleitet und unterliegen keinen Weisungen übergeordneter Behörden.
Sie haben die Aufgabe, im Bebauungsplan die verschiedenen, teilweise entgegengesetzten öffentlichen oder privaten Interessen an der Nutzung des Bodens gerecht abzuwägen und diesen Konflikt ausgleichend zu entscheiden.
Ziel des Bebauungsplans ist die Bereitstellung von Bauland und die Ordnung und Lenkung der baulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden.
Wenn ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, muss die Gemeinde die betroffenen Grundstückseigentümer und Behörden anhören, den Bebauungsplan-Entwurf mit Alternativen erörtern und öffentlich auslegen; der beschlossene Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; verbindlich wird er durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde.
Im Baugesetzbuch sind Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans vorgesehen (Baugebot, Enteignung, Erschließung, Grenzregelung, Instandsetzungsgebot, Umlegung, Vorkauf u.ä.).
Der Bebauungsplan unterliegt auf Antrag eines nachteilig Betroffenen der gerichtlichen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof eines Bundeslandes.
Bebauungstiefe
Die Bebauungstiefe ist die rückwärtige Grenze der überbaubaren Fläche eines Grundstücks; sie bezeichnet das Höchstmaß baulicher Ausdehnung nach hinten.
Die Bebauungstiefe wird von der Straßenfront aus gemessen; sie kann für einzelne Grundstücke im Bebauungsplan festgelegt werden; sonst wird sie generell in den Landesbauordnungen geregelt.
siehe auch Baugrenze, Baulinie, Bauwich
Besonderes Wohngebiet (WB)
Die Besonderen Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger unter Punkt 1 bis 5 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll.
Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen wie unter den Punkten 1 bis 5 und zusätzlich wie unter Ausnahmsweise, Punkt 1 bis 3, genannt, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
Besonderen Wohngebiete werden wie alle anderen Arten von Baugebieten in den Bebauungsplänen der Städte oder Gemeinden ausgewiesen und dargestellt.
In Besonderen Wohngebieten sind folgende Arten von Bebauungen zulässig:
1. Wohngebäude, auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften
3. sonstige Gewerbebetriebe
4. Geschäfts- und Bürogebäude
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung
2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind
3. Tankstellen
Für Besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtbauliche Gründe dies rechtfertigen, folgendes festgesetz sein, dass:
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist