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Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Energieeinsparverordnung 2014

Am 01. Mai 2014 trat die neue Energieeinsparverordnung 2014, kurz EnEV 2014, in Kraft.

Hieraus ergeben sich für Sie als Hauseigentümer einer Bestandsimmobilie bzw. als Bauherr eines Neubaus oder einer Sanierungsmaßnahme folgende wesentliche Neuerungen / Änderungen und damit zum großen Teil auch erhebliche Kostensteigerungen gegenüber der bisher gültigen Energieeinsparverordnung 2009 sowie bezüglich der Anfertigung von Energieausweisen:

Im Zuge dieser Novelierung der Energieeinsparverordnung wurden auch einige Neuerungen bezüglich des Personenkreises, der zur Erstellung von Energieausweisen berechtigt ist, aber auch bezüglich des Personenkreises, der Energieberatungen vor Ort durchführen darf bzw. während der Durchführung von energieeinsparenden Baumaßnahmen diese beratend begleiten darf.
Für diese Tätigkeiten reicht dann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Architektur oder des Bauingenieurwesens wie es bisher üblich war und auch so praktiziert wurde nicht mehr aus. Von unserem Berufststand, den Architekten und Bauingenieuren, wird fortan eine Zusatzqualifikation verlangt, die mit fortlaufenden Kosten und Gebühren einhergeht.

Als weitere beschlossene Maßnahme dürfen ab dem 01. Juni 2014 nur noch so genannte Energieeffizienz-Experten Anträge für von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geförderte Bau- und Sanierungsvorhaben an die KfW stellen und im weiteren Verlauf diese Bauvorhaben begleiten.
Die Eintragung als ein solcher Experte ist natürlich, wie kann es auch anders sein, mit fortwährenden Kosten und Gebühren verbunden.

Diese sind aber eher der geringste Teil der zusätzlichen Bau- und Baunebenkosten, die auf Grund der beschlossenen gesetzlichen Änderungen auf Sie als Bauherren und Hauseigentümer zukommen.
Im folgenden möchte ich Ihnen hier die Auswirkungen - erforderliche Maßnahmen und deren Kosten - dieser neuen Energieeinsparverordnung 2014 darlegen.


Ab dem 01.01.2015 müssen alte Standard- bzw. Konstanttemperatur-Heizkessel, seien sie mit Öl oder Gas betrieben, gegen neue Heizkessel ausgetauscht werden, sobald sie eine Betriebszeit von 30 Jahren überschritten haben bzw. wenn die alten Heizkessel vor 1985 installiert worden sind.
Niedertemperatur- und Brennwertgeräte sind hiervon nicht betroffen.
Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus am 01. Februar 2002 selbst bewohnt bzw. mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von dieser gesetzlichen Regelung befreit.

Findet bei einer Immobilie ab dem oben genannten Datum ein Eigentümerwechsel statt, so hat der neue Eigentümer die gesetzliche Pflicht, innerhalb von 2 Jahren derlei alte Heizkessel gegen neue Geräte auszutauschen.

Da neuere Heizkessel, sei es ein Niedertemperaturkessel oder gar ein Brennwertgerät, eine weitaus geringere Abgastemperatur erzeugen, wird in aller Regel auch die Sanierung des zugehörigen Schornsteins (Kaminzuges) erforderlich.
Heiraus ergeben sich für die betroffenen Hausbesitzer oder Erwerber einer solchen Immobilie recht schnell zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 5.000,- bis 10.000,- €.

Anders als bei Neubauten ist bei der Sanierung von bestehenden Gebäuden im Zuge der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 keinerlei Verschärfung bezüglich der Energieeffiziens, des zulässigen Primärenergiebedarfs und/oder der zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten vorgesehen.

Ab dem 01.01.2016 gelten für Neubauten die erhöhten Anforderungen der neuen Energieeinsparverordnung 2014.

Hiernach müssen Neubauten eine um durchschnittlich 25% erhöhte Energieeffizienz, das heißt einen um 25% niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf und eine um etwa 20% erhöhte Wärmedämmung der Gebäudehülle gegenüber der EnEV 2009 aufweisen.

Diese Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen gilt jedoch nicht für Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden.

Welche Auswirkungen diese erhöhten Anforderungen der neuen Energieeinsparverordnung 2014 auf die Baukosten in etwa haben werden, wenn man ein mit KfW-Mitteln gefördertes ganz normales Einfamilienhaus mit ca. 120m² Wohnfläche errichten lassen möchte (Eigenleistungen, Freundes- und Nachbarschaftshilfe ist hier praktisch ausgeschlossen), werde ich Ihnen - so Sie denn interessiert sind - anhand der folgenden recht realitätsnahen Beispielrechnungen zeigen:

Das oben gezeigte Einfamilienhaus hat eine Grundfläche von gut 90m².
Auf Grund der neuen Energieeinsparverordnung 2014, hierdurch wird eine zusätzlich Wärmedämmschicht erforderlich, ergeben sich hieraus für die Sohlplatte unter dem Erdgeschoss Mehrkosten in Höhe von etwa 1.500,- € incl. Mehrwertsteuer.

Die Fläche des Verblendmauerwerkes bei dem oben gezeigten Einfamilienhaus beträgt gut 180m².

Da der Abstand zwischen der Innenschale aus Kalksandstein und dem Verblendmauerwerk maximal 20cm betragen darf, wird bei diesem zweischaligen Wandaufbau eine höherwertige Kerndämmung erforderlich um die geforderten Wärmedämmeigenschaften zu erreichen.

Aus diesem Grunde ergeben sich gemäß der neuen Energieeinsparverordnung 2014 für die Erstellung der Außenwandfläche (ohne Fenster und Außentüren) Mehrkosten in Höhe von annähernd 5.000,- € incl. Mehrwertsteuer.

Die Fläche der Dachschrägen über den beheizten Räumen des Dachgeschosses einschließlich des Spitzbodens beträgt etwa 168m².

Hieraus ergeben sich auf Grund der zusätzlich erforderlichen Wärmedämmschicht oberhalb der Dachsparren infolge der neuen Energieeinsparverordnung 2014 Mehrkosten in Höhe von etwa 6.000,- €.

Die Fußbodensfläche des Spitzbodens beträgt bei diesen Einfamilienhaus etwa 35m².

Für die erhöhten Anforderungen an die Wärmedämmung der Decke über dem Dachgeschoss sind auf Grund der neuen Energieeinsparverordnung 2014 hierfür nochmals gut 1.000,- € incl. Mehrwertsteuer einzuplanen.

Mehrkosten infolge EnEV 2014

Zählt man nun die oben aufgeführten Mehrkosten infolge der gesetzlichen Vorgaben auf Grundlage der neuen EnEV 2014 für dieses ganz normale Einfamilienhaus zusammen, kommt man auf eine Summe von etwa 13.500,- €.

Hierin sind allerdings noch nicht die Mehrkosten für die Haustür, Fenster und Außentüren auf Grund der auch für diese Elemente geltenden höheren Anforderungen an den Wärmeschutz gemäß der neuen Energieeinsparverordnung 2014 enthalten. Diese können je nach Geschmack des Bauherren stark variieren.
Sicherlich sollten hierfür aber zusätzlich noch einmal mindestens 2.500,- € eingeplant werden.

Somit kommt man auf eine Gesamtsumme von etwa 16.000,- € Mehrkosten für den Neubau dieses Einfamilienhauses ab 01.01.2016 infolge der neuen Energieeinsparverordnung 2014 gegenüber den Anforderungen gemäß der derzeit geltenden Energieeinsparverordnung 2009.
Etwaige Mehrkosten infolge einer effizienteren technischen Gebäudeausrüstung sind hierin ebenfalls noch nicht einmal enhalten.

Das bedeutet eine Baukostensteigerung von mehr als 10% für den reinen Baukörper dieses ganz normalen Beispiel-Einfamilienhauses infolge der gesetzlichen Vorgaben durch die neue Energieeinspanverordnung 2014, kurz EnEV 2014.