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Industriegebiet (GI)

Die Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

Industriegebiete werden wie alle anderen Arten von Baugebieten in den Bebauungsplänen der Städte oder Gemeinden ausgewiesen und dargestellt.

In Industriegebieten sind folgende Arten von Bebauungen zulässig:
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, und öffentliche Betriebe
2. Tankstellen
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für den Betriebsinhaber/Betriebsleiter
Die Wohnung muss dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein.
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke